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Georg Bruckner – Sitzmöbel Bruckner
Kathreinerstraße 13
7474 St. Kathrein
Telefon: +43/3365/2277
Fax: +43/3365/2277 – 22
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Rechtsform: Einzelunternehmen
Behörde gem. ECG(E-Commerce Gesetz): Bezirkshauptmannschaft Oberwart
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

OFFERTE & PREISERSTELLUNG
Alle unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend. Für die Preiserstellung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Kostenvoranschläge sind Offerte, die uns nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichtet. Kostenvoranschläge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind.

LIEFERFRISTEN
Die Annahme und Ausführung von Aufträgen behalten wir uns vor. Unsere angegebenen Lieferzeiten gelten stets annähernd und sind für uns unverbindlich. Die Lieferfrist wird gerechnet vom Tag des Bestelleinganges bzw. der endgültigen Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.

MÄNGELRÜGEN
Mängelrügen sind binnen 8 Tagen ab Warenerhalt schriftlich geltend zu machen. Geringfügige Abweichungen in der Konstruktion, in der Form, in der Holzfarbe und in den Maßen berechtigen den Empfänger nicht zu Beanstandungen. Wird die Bemängelung unterlassen, so gilt die Ware als gekauft und angenommen. Für von uns als fehlerhaft anerkannte Ware haben wir das Recht der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung.

BEZAHLUNG
Unsere Fakturen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug ab Fakturendatum zahlbar. Bei Verschlechterung der Vermögenslage bzw. Zahlungsunfähigkeit des Käufers nach Kaufabschluss wird unsere Forderung sofort fällig. Bei Eintritt obiger Verhältnisse sind wir zu weiteren Lieferungen aus einem Kaufabschluss nicht verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

EIGENTUMSVORBEHALT
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Pfändung des Kaufobjektes durch Dritte muss der Käufer sowohl dem Gerichtsbeauftragten Kenntnis von unserem Eigentumsrecht geben als auch uns von der Pfändung verständigen. Eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erlaubt.

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